xSatzung

S a t z u n g
des
Freundschaftskreises Kirchheimbolanden – Louhans-Chateaurenaud e.V.

Neufassung vom 05.09.2008
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§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
       "Freundschaftskreis Kirchheimbolanden – Louhans-Chateaurenaud e.V."
Er hat seinen Sitz in Kirchheimbolanden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2  Zweck
1)  Der Freundschaftskreis hat den Zweck, die Beziehungen zwischen den Partnerstädten Kirchheimbolanden und Louhans-Chateaurenaud auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens und im privaten Bereich zu fördern, stets neu zu beleben und im Sinne der deutsch-französischen Freundschaft zu wirken.
Ein weiterer Zweck ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der  Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.
Der  Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  Förderung des Schüleraustausches zwischen beiden Städten,  Vermittlung von Praktikantenstellen für Jugendliche im Bereich der jeweils anderen Partnergemeinde, Ausrichtung von Sportveranstaltungen zwischen den beiden Partnergemeinden, Berichterstattung in der Presse  und auf der Homepage des Vereins über wichtige Ereignisse im Verein und/oder in der Partnergemeinde, Hilfestellung bei der Durchführung von Veranstaltungen z. B. bei Jubiläen,  Vermittlung von Kontakten auf privater und Vereinsebene einschließlich Abhaltung von Sprachkursen und Übernahme von Aufgaben, welche sich im Bereich der beiden Partnerstädte im Sinne der deutsch-französischen Freundschaft  ergeben.
2)  Die Mitglieder sind bereit, sich für die Ziele und Aufgaben des Freundschaftskreises im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen.

§ 3   Gemeinnützigkeit
1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3)  Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4   Erwerb der  Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag
1)  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2)  Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
3)  Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben dessen Höhe die Mitglieder-versammlung bestimmt.
4)  Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten; er ist auch dann für das volle Kalenderjahr fällig, wenn der Beitritt bis zum 30. 6. des laufenden Jahres erfolgt – ein Beitritt ab dem 1. Juli löst für das laufende Jahr keine Beitragspflicht aus.

§ 5   Erlöschen der Mitgliedschaft
1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluß aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
2)  Der Ausschluß kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen.
Gegen die Ausschließung steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlußerklärung das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Über die Ausschließung entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

§ 6   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1)  der Vorstand,
2)  die Mitgliederversammlung.

§ 7   Die Mitgliederversammlung
1)  Eine Mitgliederversammlung soll alljährlich bis spätestens 30. September, im übrigen nach Bedarf, stattfinden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundschaftskreises, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
2)  Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a)  die Wahl des Vorstandes,
b)  die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts;
c)  die Entlastung des Vorstandes,
d)  die Beschlußfassung über evtl. festzusetzende Aufnahmegebühren  und die Höhe der Mitgliederbeiträge;
e)  die Beschlußfassung und Satzungsänderungen,
f )  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g)  die endgültige Entscheidung im Falle der Auflösung.
3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 1/10tel der Mitglieder des Freundschaftskreises die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
4)  Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
5)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 8   Der Vorstand
1)  Der Vorstand besteht aus:
a)  dem Vorsitzenden;
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)  dem Schriftführer,
d)  dem Schatzmeister,
e)  dem Pressereferenten,
f )  den Beisitzern.
2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig.
4)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Freundschaftskreises. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
5)  Der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle der Stellvertreter – leitet die Vorstandssitzung sowie die Mitgliederversammlung.
Er hat auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einzuberufen.
6)  Der Vorsitzende soll der Mitgliederversammlung binnen sechs Monaten nach Schluß eines Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Kassenbericht zur Genehmigung vorlegen.  
7)  Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden – gegebenenfalls von dem Stellvertreter – zu unterzeichnen ist.
8)  Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.  

§ 9   Kassenprüfer
Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

§ 10   Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Partnerschaft und damit um die Belange des Freundschaftskreises besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.  

§ 11   Auflösung des Freundschaftskreises
1)  Die Auflösung des Freundschaftskreises kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Hierzu müsen wenigstens 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sein; die Beschlußfassung hat mit mindestens 3/4tel Mehrheit zu erfolgen.
Kommt in der 1. Versammlung kein Beschluß zustande, ist innerhalb von vier Wochen eine 2. Versammlung einzuberufen.
In dieser Versammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
2)  Über einen Auflösungsantrag ist in schriftlicher und geheimer Ab-stimmung zu entscheiden.
3)  Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kirchheimbolanden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen und Spenden findet nicht statt.
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Diese Satzungsneufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 5. September 2008 beschlossen. Mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 12.11.2008 ist sie rechtswirksam.

Partnerstädte
 


Wappen Kirchheimbolanden - Louhans-Châteaurenaud




 

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